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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015
- BVerwG 2 C 46.13 -
Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich
Regelungen zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten gelten nicht für Beamte
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei Beamten eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die
Regelung zur rückwirkenden Anerkennung von Berufskrankheiten für Beamte ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision zurück. Nach den gesetzlichen Regelungen können allein solche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, die schon zum Zeitpunkt der Erkrankung als
Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit entscheidend
Der maßgebliche Zeitpunkt, wann bei fortlaufenden kumulativen schädlichen Einwirkungen von dem Beginn der Erkrankung auszugehen ist, bestimmt sich danach, wann die Erkrankung sicher diagnostizierbar ist. Dies war bei dem Kläger wenige Wochen vor der Listung der Krankheit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 20.11.2012
[Aktenzeichen: 2 K 452/11] - Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 27.08.2013
[Aktenzeichen: 1 A 21/13]
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Dokument-Nr. 22001
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