Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2015
- BVerwG 2 C 6.14 -
Bewusstlosen Patienten bestohlen: Entwendung von 50 Euro kann bei beamtetem Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen
Begehung einer Straftat unter Ausnutzung der Dienststellung rechtfertigt Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme
Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, was entsprechend zur Entfernung aus dem Dienst führen kann. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren.
Der beklagte Rettungssanitäter des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die
Aspekt der Geringwertigkeit der Sache im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen
Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache (50 Euro-Schein) kommt dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Der in der Rechtsprechung entwickelte Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der
Milderungsgründe nicht gegeben
Andere anerkannte Milderungsgründe, wie etwa die freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor der Entdeckung der Tat oder die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, in der der
Verbleib im Beamtenverhältnis ausgeschlossen
Die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gebotene Würdigung sämtlicher be- und entlastender Umstände führt dazu, dass der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009
[Aktenzeichen: 31 K 834/07.O] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.03.2013
[Aktenzeichen: 3d A 2363/09.O]
- Justizvollzugsbeamtin missachtet Sicherheitsvorschriften: Entfernung aus dem Dienst zulässig
(Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 28 K 310/10.KS.D]) - VG Stuttgart: Dienstentfernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur Prostitution und Mitwirkung in einem Pornofilm gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.07.2011
[Aktenzeichen: DB 23 K 5319/10]) - Disziplinarische Entfernung aus dem Polizeidienst verfassungsgemäß, wenn ein Polizeibeamter Verwarngelder veruntreut
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2007
[Aktenzeichen: 2 BvR 1050/07])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 21996
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21996
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.