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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2011
- BVerwG 2 C 80.10 -
BVerwG: Keine Beihilfe für medizinische Behandlungen durch Angestellte in der Praxis eines nahen Angehörigen
Bei Anwendung der Ausschlussregelung ist Inhaber der Forderung aus Behandlungsvertrag entscheidend
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe, wenn er im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt worden ist und der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend macht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.
Ausschlusstatbestand auch dann gegeben, wenn Behandlung des Beihilfeberechtigten durch Angestellten des nahen Angehörigen erfolgt
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.
Ausschlusstatbestand greift nicht, wenn Beihilfeberechtigter auf Behandlung durch Angehörigen unumgehbar angewiesen ist
Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.08.2006
[Aktenzeichen: 6 A 4108/04] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.04.2010
[Aktenzeichen: 5 LB 388/08]
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Dokument-Nr. 12357
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