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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2013
- BVerwG 3 C 23.1 -
Vermarktung eines Weins als "bekömmlich" wegen "sanfter Säure" unzulässig
Begriff "bekömmlich" ist unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als "bekömmlich" in Verbindung mit dem Hinweis auf eine "sanfte Säure" ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung "Edition Mild" mit dem Zusatz "sanfte Säure". Auf dem Etikett wird auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der
Begriff "bekömmlich" ist unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin den Begriff "bekömmlich" in der beschriebenen Form verwenden dürfe, blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der durchschnittliche Verbraucher "bekömmlich" als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine verstehe. Es handele sich daher um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (so genannte Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln), die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig sei.
Bezeichnung "bekömmlich" stellt gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung dar
Auf die Revision der Klägerin legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vor. Mit Urteil vom 6. September 2012 entschied der EuGH, dass eine Bezeichnung wie "bekömmlich" verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt.
Verbot zur Verwendung gesundheitsbezogener Angaben mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot, eine solche Angabe bei der Vermarktung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Etikettbeschriftung "bekömmlicher" Wein nicht erlaubt
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: 5 K 43/09.TR]) - OVG Rheinland-Pfalz: Wein darf nicht als "bekömmlich" bezeichnet werden.
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2009
[Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG]) - BVerwG: Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln soll durch EuGH geklärt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: 3 C 36.09]) - Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2012
[Aktenzeichen: C-544/10])
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Dokument-Nr. 15239
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