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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.11.2010
- BVerwG 3 C 42.09 -
BVerwG: Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nur bei konkreter Gefahrenlage zulässig
Bei geringer Gefahrenlage auf Straßen sind Radfahrer nicht zur Nutzung von Radwegen verpflichtet
Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und
Stadt weist aufgrund der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen auf Gefahren für Radfahrer hin
Die beklagte Stadt Regensburg hat dem entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten; abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei Überholvorgängen Gefahren für die
Besondere Gefahrenlage für Radfahrer liegt nicht vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 28.11.2005
[Aktenzeichen: VG RO 5 K 03.2192] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.08.2009
[Aktenzeichen: VGH 11 B 08.186]
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Dokument-Nr. 10594
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