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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2019
- BVerwG 3 C 6.17 -
Gemeinsamer Suizid im Alter: Kein Anspruch auf Zugang zu Betäubungsmitteln ohne krankheitsbedingte Notlage
Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen
Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist die Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger (geb. 1937 und 1944) sind langjährig verheiratet. Im Juni 2014 beantragten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen
Verwendung eines beantragten Betäubungsmittels muss therapeutische Zielrichtung haben
Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision der Kläger wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu versagen, wenn sie nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes vereinbar ist, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Damit setze die Erlaubniserteilung voraus, dass die Verwendung des beantragten Betäubungsmittels eine therapeutische Zielrichtung hat, also dazu dient, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Danach schließe § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zum Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Ehepaar hat keinen Anspruch auf Zugang zu Arzneimittel für gemeinschaftlichen Suizid
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14.12.2015
[Aktenzeichen: 7 K 14/15]) - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 17.02.2017
[Aktenzeichen: 13 A 3079/15]
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Dokument-Nr. 27463
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