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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.2017
- BVerwG 4 C 5.16 und BVerwG 4 CN 6.16 -
Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig
Dauerwohnen und Ferienwohnungen bei vorhandenem räumlich-funktionalen Zusammenhang nicht unvereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Gemeinden Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
Im Verfahren BVerwG 4 C 5.16 verlangte eine Eigentümerin, die Nutzung ihrer
In dem Verfahren BVerwG 4 CN 6.17 wandte sich ein Grundstückseigentümer gegen einen
BVerwG erklärt Bebauungspläne für wirksam
Die Revisionen blieben erfolglos. Maßgebend waren jeweils Fassungen der BauNVO vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Bebauungspläne für wirksam. Die Festsetzungen schaffen Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ihr Festsetzungsgehalt lässt sich keinem der dort geregelten Gebietstypen zuordnen, wie ein Vergleich mit den allgemeinen Zwecksetzungen dieser Baugebiete ergibt. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, etwa "unter einem Dach" ausgeübt werden. Aus § 10 Abs. 4 BauNVO folgt nichts Anderes. Die im Jahr 1977 geschaffene Vorschrift bietet eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: 8A 155/15]
- Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: 1 KN 65/15]
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Dokument-Nr. 25005
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