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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013
- BVerwG 4 C 8.12 -
Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes in Berlin weiter offen
OVG Berlin-Brandenburg muss über Bau eines "Laufhauses" erneut entscheiden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bordellartigen Betriebes ("Laufhaus") im zweiten bis fünften Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin-Schöneberg erneut zu entscheiden hat.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die beantragte Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass das in einem Kerngebiet gelegene Vorhaben wegen der drohenden Entstehung eines "Rotlichtviertels" gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) verstoße. Während des Berufungsverfahrens beschloss das zuständige Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, das Vorhabengrundstück als
OVG: Veränderungssperre steht beabsichtigten Nutzungsänderung entgegen
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Verpflichtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 7. Juni 2012 abgewiesen, weil die
Revisionsgericht hat Rechtsänderung durch außer Kraft getretene Veränderungssperre zu berücksichtigen
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten hatten teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit insgesamt an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit der zwischenzeitlichen Bekanntmachung des durch die
BVerwG hält Auffassung der Vorinstanz zum Rücksichtnahmegebot für bundesrechtswidrig
Die Auffassung der Vorinstanz, dass das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verdrängt werde, wenn eine planerische Konfliktbewältigung zwar rechtlich geboten war, aber tatsächlich nicht stattgefunden hat, hat es jedoch als bundesrechtswidrig beanstandet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16763
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