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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012
- OVG 2 B 18.11 -
Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus in Berlin
Inkrafttreten einer Veränderungssperre für den Stadtbezirk verhindert Anspruch auf Baugenehmigung für Bordell
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bau eines so genannten "Laufhauses" in Berlin-Schöneberg untersagt. Grundsätzlich hätte zu einem früheren Zeitpunkt zwar die Baugenehmigung für das Projekt erteilt werden müssen, da in einem Kerngebiet auch Bordelle zulässig sind. Nachdem der Bezirk jedoch zur Sicherung seiner Planung eine Veränderungssperre beschlossen hatte, kann die Baugenehmigung nicht mehr beansprucht werden.
Im zugrunde liegenden Fall plante die Klägerin den Bau eines so genannten "Laufhauses" an der Ecke Kurfürstenstraße/Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg. Es war angedacht, in den oberen Geschossen des bereits durch das Erotikkaufhaus und -kino "LSD" genutzten Gebäudes insgesamt 48 Zimmer einzurichten, die tageweise an
Bezirk beschließt Änderung des Bebauungsplans
Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung war vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. Mai 2012 abgewiesen worden. Seitdem hat sich die planungsrechtliche Lage dadurch geändert, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes beschlossen hat. Ziel ist es, durch die Änderung des Gebietscharakters von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet die Wohnnutzung entlang der Potsdamer Straße besser vor störenden gewerblichen Nutzungen zu schützen. Parallel hat der Bezirk zur Sicherung seiner Planung eine
Ohne verhängte Veränderunssperre wäre Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich gegeben
Wegen dieser zwischenzeitlich erlassenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Vergnügungssteuer für Bordell ist rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009
[Aktenzeichen: 8 K 3904/09]) - Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
[Aktenzeichen: 5 S 3239/11])
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Dokument-Nr. 13617
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