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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.2008
- BVerwG 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07 -
Rücknahme erschlichener Einbürgerungen nach mehr als 8 Jahren nicht mehr zulässig
Rücknahme muss "zeitnah" erfolgen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Rücknahme einer durch arglistige Täuschung erwirkten Einbürgerung erst nach achteinhalb Jahren oder später nicht mehr "zeitnah" und daher nach derzeitiger Gesetzeslage unzulässig ist.
In zwei der entschiedenen Fälle hatten Ausländer ihre
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Landes gegen drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen sowie die Aufhebung der Rücknahmebescheide in allen vier Verfahren bestätigt. Zur Begründung hat es auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2006 abgestellt. Danach besteht eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rücknahme durch Täuschung erschlichener Einbürgerungen in Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (§ 48 VwVfG) nur, wenn die
Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, bis zu welcher zeitlichen Grenze die Rücknahme einer erschlichenen
Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie schon das Bundesverfassungsgericht – darauf hingewiesen, dass der Bundesgesetzgeber eine ausreichend klare spezialgesetzliche Regelung bisher nicht geschaffen habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des BVerwG vom 14.02.2008
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Dokument-Nr. 5608
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