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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.08.2009
- BVerwG 6 A 2.08 und 6 A 3.08 -
BVerwG: Verbot der Vereine Collegium Humanum und Bauernhilfe ist rechtmäßig
Verein propagiert Vorbildfunktion des Nationalsozialismus
Das durch das Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot des in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) ansässigen Vereins "Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V." aufgrund der Leugnung des Holocaust und dem Tatbestand der Volksverhetzung ist rechtmäßig. Zudem erstreckt sich das Verbot auch auf den in Söhrewald (Hessen) ansässigen Verein "Bauernhilfe e.V". als Teilorganisation des Collegium Humanum. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verbot des Collegium Humanum ist zu Recht ergangen, weil dieser
Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt
Der erstgenannte Verbotsgrund ist erfüllt, weil in zahlreichen Beiträgen, die in der Vereinszeitschrift des Collegium Humanum erschienen sind, die eindeutig erwiesene geschichtliche Tatsache des Genozids an den deutschen und europäischen Juden geleugnet oder jedenfalls verharmlost und dadurch der Straftatbestand der
Glorifikation des nationalsozialistischen Regimes
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sich das Collegium Humanum deshalb, weil es eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. In Artikeln in der Vereinszeitschrift, die in beachtlicher Zahl auch von der Vorsitzenden des Vereins verfasst worden sind, werden eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus propagiert, maßgebliche Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes glorifiziert, die bestehende demokratische Staatsordnung mit dem Ziel einer Restauration des Nationalsozialismus verunglimpft und stark antisemitische Thesen verbreitet. Dies alles geschieht in der Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben.
Bauernhilfe gilt als Teilorganisation des Collegium Humanum
Den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/09 des BVerwG vom 05.08.2009
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Dokument-Nr. 8264
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