wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.08.2009
BVerwG 6 A 2.08 und 6 A 3.08 -

BVerwG: Verbot der Vereine Collegium Humanum und Bauernhilfe ist rechtmäßig

Verein propagiert Vorbildfunktion des Nationalsozialismus

Das durch das Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verbot des in Vlotho (Nordrhein-Westfalen) ansässigen Vereins "Internationales Studienwerk Collegium Humanum e.V." aufgrund der Leugnung des Holocaust und dem Tatbestand der Volksverhetzung ist rechtmäßig. Zudem erstreckt sich das Verbot auch auf den in Söhrewald (Hessen) ansässigen Verein "Bauernhilfe e.V". als Teilorganisation des Collegium Humanum. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verbot des Collegium Humanum ist zu Recht ergangen, weil dieser Verein nach seinen Zwecken und seiner Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich zudem gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt

Der erstgenannte Verbotsgrund ist erfüllt, weil in zahlreichen Beiträgen, die in der Vereinszeitschrift des Collegium Humanum erschienen sind, die eindeutig erwiesene geschichtliche Tatsache des Genozids an den deutschen und europäischen Juden geleugnet oder jedenfalls verharmlost und dadurch der Straftatbestand der Volksverhetzung verwirklicht worden ist. Die Vorsitzende des Vereins, der langjährige Schriftleiter der Vereinszeitschrift und ein weiteres Vereinsmitglied sind wegen einiger dieser Beiträge bereits strafrichterlich rechtskräftig wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Die unter Benutzung der Vereinszeitschrift als Medium begangenen Straftaten sind dem Collegium Humanum zuzurechnen und prägen seinen Charakter.

Glorifikation des nationalsozialistischen Regimes

Gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet sich das Collegium Humanum deshalb, weil es eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. In Artikeln in der Vereinszeitschrift, die in beachtlicher Zahl auch von der Vorsitzenden des Vereins verfasst worden sind, werden eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus propagiert, maßgebliche Repräsentanten des nationalsozialistischen Regimes glorifiziert, die bestehende demokratische Staatsordnung mit dem Ziel einer Restauration des Nationalsozialismus verunglimpft und stark antisemitische Thesen verbreitet. Dies alles geschieht in der Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend zu untergraben.

Bauernhilfe gilt als Teilorganisation des Collegium Humanum

Den Verein Bauernhilfe e.V. hat das Bundesministerium des Innern wegen seiner vielgestaltigen Verbindungen zu dem Collegium Humanum zutreffend als Teilorganisation des letztgenannten Vereins eingestuft, so dass er von dem Verbot des Collegium Humanum ohne Weiteres erfasst wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/09 des BVerwG vom 05.08.2009

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 8264 Dokument-Nr. 8264

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8264

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?