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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013
- BVerwG 6 C 12.12 -
Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig
Schule muss Schüler nicht wegen religiöser Gründe vom Kinobesuch freistellen
Verstößt der Inhalt einer schulischen Unterrichtsveranstaltung aus Sicht einzelner Schüler bzw. ihrer Eltern gegen für sie maßgebliche religiöse Vorgaben, so rechtfertigt dies im Regelfall keinen Anspruch auf Unterrichtsbefreiung. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gehören der
Kläger halten Ablehnung der Befreiung vom Unterricht für rechtswidrig
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehren, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ihrer Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.
Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen sind als typische Begleiterscheinung des Bildungs- und Erziehungsauftrags hinzunehmen
Das Bundesverwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Revision des beklagten Landes stattgegeben. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- VG Münster: Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt werden
(Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.02.2010
[Aktenzeichen: 1 K 528/09]) - Religiöse Gründe: Schule musste Schüler vom Besuch des Kinofilms "Krabat" befreien
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 19 A 610/10])
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Dokument-Nr. 16758
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