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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12.02.2010
- 1 K 528/09 -
VG Münster: Siebtklässler musste nicht aus religiösen Gründen vom Kinobesuch freigestellt werden
Neutralitätsgebot der Schule im Rahmen des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages nicht verletzt
Ein Siebtklässler kann nicht vom Besuch eines Kinofilms im Rahmen des Deutschunterrichts befreit werden, weil seine den Zeugen Jehovas angehörenden Eltern den Film für unvereinbar mit ihren religiösen Überzeugungen halten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall sollte sich die 7. Klasse eines Bocholter Gymnasiums im
Unterrichtsgestaltung erfolgt rechtmäßig unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes
Die Klage der Eltern, festzustellen, dass die Ablehnung der Befreiung vom Unterricht rechtswidrig war, wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung auf einen aus der Glaubensfreiheit resultierenden Gewissenskonflikt, der sich bei der Befassung mit bestimmten Inhalten im Schulunterricht ergebe, stelle grundsätzlich nicht den erforderlichen wichtigen Grund für eine Befreiung dar, solange die Stoffvermittlung und sonstige Unterrichtsgestaltung unter Beachtung des staatlichen Neutralitäts- und Toleranzgebotes erfolge. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf religiöse Kindererziehung verleihe den Eltern weder den Anspruch, dass der Schulunterricht nach ihren religiösen Vorstellungen ausgerichtet werde, noch das Recht, ihre Kinder von bestimmten Unterrichtsinhalten fernzuhalten. Ansonsten würde die Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Unterrichtsgestaltung entspricht gebotenen Offenheit für unterschiedliche religiöse und weltanschauliche Auffassungen
Mit der Filmveranstaltung „Krabat“, ihrer Zielsetzung und der konkreten Unterrichtsgestaltung habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2010
Quelle: ra-online, VG Münster
- Religiöse Gründe: Schule musste Schüler vom Besuch des Kinofilms "Krabat" befreien
(Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 19 A 610/10]) - Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen nur in Ausnahmefällen zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.12])
- Religiöse Vorbehalte kein Grund für die Befreiung von der Schulpflicht
(Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 10.06.2009
[Aktenzeichen: 4 A 113/07]) - Schulpflicht hat Vorrang vor Glaubens- und Gewissenskonflikt der Eltern
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.2004
[Aktenzeichen: 2 Ss 139/04])
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Dokument-Nr. 9210
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