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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.03.2015
BVerwG 6 C 12.14 -

Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen schließt Presse­auskunfts­ansprüche gegenüber staatlicher Liegenschafts­verwaltung nicht zwingend aus

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss Presse Auskunft über Mietvertrag mit dem Mode­messe­veranstalter "Bread & Butter" erteilen

Pressevertreter können bei überwiegendem Informations­interesse von der staatlichen Liegenschafts­verwaltung Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäfts­geheimnissen unterliegen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundesrepublik Deutschland und das beigeladene Land Berlin waren jeweils Eigentümer von Teilflächen des Flughafens Tempelhof. Im Anschluss an die Schließung des Flughafens schlossen sie mit der ebenfalls beigeladenen BREAD & butter GmbH & Co. KG einen privatrechtlichen Mietvertrag über Teile des ehemaligen Flughafengeländes zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr. Der Kläger, ein Journalist, begehrte von der beklagten Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie weitere Vertragsbestimmungen. Nach Verweigerung der Auskunft hat der Kläger Klage erhoben, auf die im Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht Münster die BImA verurteilt hat, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen.

Pressevertretern steht verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der BImA und der BREAD & butter GmbH & Co. KG zurückgewiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht das Landespressegesetz für anwendbar gehalten. Die Regelung von Presseauskunftspflichten obliegt in Bezug auf das Bundesliegenschaftswesen ebenso wie bei anderen dem Bund zugewiesenen Sachmaterien nicht den Gesetzgebern der Länder, sondern dem Bundesgesetzgeber. Das angefochtene Berufungsurteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Da der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Februar 2013 entschieden hat - Pressevertretern ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunftserteilung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall überwiegt das Informationsinteresse des Klägers als Pressevertreter die Vertraulichkeitsinteressen der übrigen Beteiligten. Anhand der betroffenen Vertragsbestimmungen wird dem Kläger ermöglicht, sich ein Urteil über die Wirtschaftlichkeit der Vermietung an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zu bilden. Dem kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil in der Öffentlichkeit angesichts bestimmter Umstände des Entscheidungsverfahrens Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung artikuliert worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem die betroffenen Vertragsbestimmungen unterliegen, muss dahinter zurückstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 27.03.2015

Ich freue mich sehr, dass nach Verweigerung der Auskunft der Kläger Klage erhob, auf die im Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht Münster die BImA verurteilt hat, dem Kläger Auskunft über die betroffenen Bestimmungen des Mietvertrags zu erteilen. Interessieren würde mich, welcher Rechtsanwalt hat ihm dabei geholfen und was hat der Spaß gekostet?

Armin antwortete am 28.03.2015

Nachdem die Beklagte vollumfänglich verurteilt wurde, trägt sie auch die vollständigen Kosten, ausgenommen nicht notwendige (bspw. Fahrkosten von München nach Münster, wenn der Kläger selbst in Münster wohnt)

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