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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.01.2011
- 6 K 4165/09 -
Flughafen Berlin-Tempelhof: Mietvertrag muss gegenüber der Presse nicht offengelegt werden
Bild-Zeitung hat keinen Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Der Chefredakteur der BILD-Zeitung unterlag vor dem Verwaltungsgericht Köln mit seiner Klage gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn auf Offenlegung eines Mietvertrages, den die Bundesanstalt mit der Trendmesse "Bread & Butter" über die Nutzung von Teilen des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof abgeschlossen hat.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist neben dem Land Berlin Eigentümer des inzwischen nicht mehr für den Luftverkehr genutzten Flughafens Berlin-Tempelhof.
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Im hiesigen Verfahren schlossen die Eigentümer Anfang 2009 mit der Modemesse "Bread & Butter" einen Vertrag über die Nutzung des Flughafenhangars. In der Folge trat der Kläger an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn heran und begehrte von dieser Auskunft über Einzelheiten des Mietvertrages, u. a. über die Höhe der Miete, die die Messe für die Nutzung des Hangars jährlich zu entrichten hat. Sein Auskunftsbegehren begründete der Kläger damit, ihm stehe u. a. ein presserechtlicher
Kein Auskunftsanspruch bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Das Gericht ist der Argumentation des Klägers nicht gefolgt. Zwar seien Behörden nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW (LPG NRW) grundsätzlich verpflichtet, den Vertretern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 10954
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