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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.07.2010
- BVerwG 6 C 22.09 -
Offene Beobachtung eines Parlamentsabgeordneten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig
Beobachtung Bodo Ramelows war verhältnismäßig und angemessen
Ein Parlamentsabgeordneter muss die Erhebung von Informationen über seine Tätigkeit in der Partei sowie über seine Abgeordnetentätigkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hinnehmen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Bodo Ramelow, der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ist Mitglied der Partei DIE LINKE und gehörte dem 16. Deutschen Bundestag als
OVG: Sammlung personenbezogener Informationen unverhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar angenommen, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei DIE LINKE vor, die Sammlung personenbezogener Informationen über den Kläger sei aber unverhältnismäßig.
Tätigkeit des Klägers rechtfertigt Erhebung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Wege der offenen Beobachtung
Auf die Revision des beklagten Bundesamt für
Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar
Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG (Bundesverfassungsschutzgesetz) ist auch auf Abgeordnete eines Landtags oder des Deutschen Bundestags anwendbar; parlamentsrechtliche Grundsätze stehen nicht entgegen. Dies trifft ebenso auf den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 GG zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
- Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Ramelow (DIE LINKE) durch den Verfassungsschutz ist rechtswidrig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2009
[Aktenzeichen: 16 A 845/08]) - Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz des Bundes ist rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2007
[Aktenzeichen: 20 K 3077/06, 20 K 6242/03 ])
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Dokument-Nr. 9983
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