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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2009
- BVerwG 6 C 29.08 -
Bundesverwaltungsgericht: Kein Waffenschein für Extremisten
Langjähriger Vorsitzende der rechtsextremen DVU Gerhard Frey klagt auf Erteilung eines Waffenscheins
Verfassungsfeindliche Aktivitäten stehen regelmäßig der Erteilung eines Waffenscheins auch dann entgegen, wenn diese Aktivitäten im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei ausgeübt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist Mitglied der Deutschen Volksunion (DVU) und war bis vor kurzem deren Vorsitzender. Er besitzt seit Jahrzehnten zu seinem Schutz eine Waffe. Der zuletzt im Jahre 2005 gestellte Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins wurde unter Hinweis auf die mittlerweile verschärften Anforderungen abgelehnt. Nach dem 2002 neu gefassten Waffengesetz besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung näher bezeichnete verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof verpflichtete Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins
Auf die gegen die Ablehnung erhobene Klage verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Behörde zur erneuten Erteilung des Waffenscheins. Er begründete dies mit dem so genannten Parteienprivileg, nach dem eine politische Partei ausschließlich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden kann und bis dahin in ihrer Entfaltung nicht behindert werden darf.
Verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen Unzuverlässigkeit, ganz gleich, ob sie innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei verfolgt werden
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt auf. Zwar erstreckt sich das Parteienprivileg auch auf die parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, solange diese mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten. Daraus folgt grundsätzlich, dass an den Gebrauch dieser Freiheit auch in anderen Rechtsbereichen keine nachteiligen Folgen geknüpft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht schrankenlos. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Für diese Schutzpflicht macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die
Bundesverwaltungsgericht verweist Sache zurück
Mit dieser Grundsatzentscheidung ist die konkrete Frage, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8550
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