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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2009
- BVerwG 6 C 34.08 -
BVerwG: Festpreise für Zugangsleistungen der Telekommunikation
Ein marktbeherrschendes Telekommunikationsunternehmen muss Entgelte für ihm auferlegte Zugangsverpflichtungen grundsätzlich in standardisierter Form kalkulieren und zur Genehmigung vorlegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin, die ein eigenes Telekommunikations-Festnetz betreibt, wendet sich gegen eine Entgeltgenehmigung, die die Bundesnetzagentur der beigeladenen Deutsche Telekom AG (DT AG) im Jahr 2005 erteilt hat. Ebenso wie die anderen Wettbewerber ist die Klägerin auf die Mitbenutzung der Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der DT AG angewiesen, die sich in deren Netz von den Hauptverteilern bis zu den Teilnehmeranschlusseinheiten der einzelnen Endkunden verzweigt. Da die DT AG den bundesweiten Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung beherrscht, hat ihr die Bundesnetzagentur durch bestandskräftige Regulierungsverfügung die Verpflichtung auferlegt, ihren Wettbewerbern diesen Zugang zu gewähren. Die Zugangsentgelte wurden zum Zweck der Preiskontrolle der vorherigen Genehmigung unterworfen. Mit dem hier umstrittenen Bescheid genehmigte die Bundesnetzagentur der DT AG u.a. Entgelte für die notwendige Verkabelung zwischen den Hauptverteilern der DT AG und den Übergabeverteilern im Netz der Klägerin. Die für den Zeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 genehmigten Entgelte errechnen sich anhand einer von der DT AG aufgestellten "Preisliste Montage nach Aufwand" in jedem Einzelfall nach einem Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft und aufgewandter Arbeitszeit; verbrauchtes Material wird "nach Aufmaß" in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Entgeltgenehmigung.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen eingelegten Revision der Klägerin statt. Die strikte Preiskontrolle hinsichtlich der Zugangsverpflichtung zur TAL wurde der DT AG deshalb auferlegt, weil sie ihren Wettbewerbern in diesem Bereich besonders wichtige, für den Infrastrukturwettbewerb unverzichtbare Vorleistungen erbringt. Der wettbewerbsfördernde Zweck der Preiskontrolle verlangt, dass Entgelte oder Entgeltteile für weitgehend vereinheitlichte, häufig wiederkehrende Leistungspositionen im Rahmen der Zugangsgewährung als Festtarif vorab kalkuliert und in dieser standardisierten Form zur Genehmigung vorgelegt werden. Dagegen sind in diesem Bereich Entgelte oder Entgeltteile, die sich erst in jedem Einzelfall nach dem jeweiligen Zeit- und Materialaufwand richten, nur genehmigungsfähig, wenn und soweit wegen fehlender Erfahrungen oder von Fall zu Fall stark unterschiedlicher Produktionsprozesse eine standardisierte Preisbildung (noch) nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die DT AG wesentliche Leistungspositionen bei der Verkabelung des Übergabeverteilers schon im Jahr 2005 in standardisierter Form hätte vorab kalkulieren können, wie sie es in den Folgejahren auch getan hat. Da das Bundesverwaltungsgericht die dafür notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8828
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