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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2011
- BVerwG 6 C 6.11 -
BVerwG: Keine Haftungsbeschränkung für Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Schiffsunfall
Kostenerstattungsansprüche stellen keine Ansprüche wegen Sachschäden im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes dar
Ein Schiffseigner kann seine ordnungsrechtliche Haftung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr, die aus Anlass eines Schiffsunfalls angefallen sind, nicht nach den Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Nach dem
Sachverhalt
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war Eigentümerin eines Motortankschiffs, aus dem im August 2004 im Rhein-Hafen von Gernsheim eine Partie von 651 Tonnen Xylol gelöscht wurde. Während des Löschvorgangs schob der Steuermann versehentlich den Fahrhebel nach vorne. Das dadurch in Fahrt gesetzte, mit der Löschanlage verbundene
Schiffseignerin beruft sich auf beschränkte Haftung nach Vorschriften des Binnenschifffahrtsgesetzes
Die Klägerin hat gegen die Kostenerstattungsbescheide der beklagten Städte Gernsheim, Riedstadt und Groß-Gerau beim Verwaltungsgericht Darmstadt jeweils Klage erhoben und unter anderem beantragt, festzustellen, dass ihre
Drohende Gewässerverunreinigung stellt keine Sache im Sinne der Definition des Sachschadens nach dem Binnenschifffahrtsgesetz dar
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Kostenerstattungsansprüche der beklagten Städte nicht der Haftungsbeschränkung nach dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 31.07.2008
[Aktenzeichen: 3 E 969/07(4), 3 E 1329/07(4), 3 E 1895/05(4)] - Schiffseignerin haftet für Kosten eines Feuerwehreinsatzes in Höhe von 70.000 Euro
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 25.11.2010
[Aktenzeichen: 8 A 3077/09])
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Dokument-Nr. 12669
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