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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2007
- BVerwG 6 C 8.06, BVerwG 6 C 9.06, BVerwG 6 C 13.06, BVerwG 6 C 14.06 -
BVerwG erklärt "Übernacht-Zustellungen" durch Konkurrenten der Post für zulässig
Wettbewerb im Postdienst durch "Übernacht-Zustellung"
Die Deutsche Post AG muss trotz der zu ihren Gunsten noch bestehenden Exklusivlizenz hinnehmen, dass ihre Wettbewerber bestimmte unterscheidbare und höherwertige Postdienstleistungen (hier die „Übernacht-Zustellung") am Markt anbieten. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Das geltende Postgesetz aus dem Jahr 1997 soll den Wettbewerb im Postbereich fördern und dabei flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleisten. Für Unternehmen, die Briefsendungen gewerblich befördern, ist die Erteilung von Lizenzen vorgesehen. Der Deutschen Post AG steht noch bis zum 31. Dezember 2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge einer bestimmten Gewichts- und Preisklasse gewerbsmäßig zu befördern. Von dieser sogenannten Exklusivlizenz, dem Restbestand des früheren Postmonopols, sieht das Gesetz allerdings Ausnahmen vor. Die klagende Deutsche Post AG wandte sich in den vorliegenden vier Verfahren gegen Lizenzen, die die frühere Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) konkurrierenden Postdienstleistern erteilt hat. Umstritten sind diese Lizenzen, soweit darin den Wettbewerbern die Briefbeförderung in Form der „Übernacht-Zustellung“ gestattet worden ist. Diese Zustellungsvariante ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Briefsendungen werktäglich nach 17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholt und garantiert bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags zugestellt werden.
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln sah die Exklusivlizenz der Klägerin durch die ihren Wettbewerbern lizenzierte „Übernacht-Zustellung“ verletzt und gab den Klagen daher statt. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies sie dagegen ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangte jetzt zu dem Ergebnis, dass Rechte der Deutschen Post AG nicht verletzt sind, weil deren Exklusivlizenz durch die hier angefochtenen Lizenzen nicht berührt wird.
Die Exklusivlizenz soll während der nach gegenwärtigem Rechtszustand noch bis 31. Dezember 2007 dauernden Übergangsfrist u.a. den Universaldienst sichern, zu dessen Erbringung die Deutsche Post AG verpflichtet ist. Der Universaldienst umfasst ein gesetzlich festgelegtes Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden müssen. Umgekehrt nimmt das Postgesetz von der Exklusivlizenz solche Dienstleistungen aus, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die alternativen Postdienstleistungen aufgrund herausgehobener Qualitätsmerkmale hinreichend deutlich vom Universaldienst unterscheiden. Dies ist bei der umstrittenen „Übernacht-Zustellung“ insbesondere wegen der Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern und deren garantierter Zustellung bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags der Fall.
Mögliche Gefahren für die Wirtschaftlichkeit des Universaldienstes waren von der Regulierungsbehörde bei der Erteilung der hier angefochtenen Lizenzen nicht zu berücksichtigen und können ihrer Rechtmäßigkeit daher nicht entgegengehalten werden. Der Bund bleibt allerdings unabhängig vom Auslaufen der Exklusivlizenz von Verfassungs wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend angemessene und ausreichende Postdienstleistungen erbracht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/07 des BVerwG vom 27.06.2007
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.06.2007 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.06]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.06.2007 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 14.06]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.06.2007 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 8.06]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.06.2007 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 9.06]
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