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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2014
- BVerwG 6 P 1.13 -
Personalrat hat keinen Anspruch auf "lesenden Zugriff" auf Daten der elektronischen Arbeitszeiterfassung
Zurverfügungstellen der benötigten Daten in anonymisierter Form ausreichend
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Personalrat nicht verlangen kann, von der Dienststelle den Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu erhalten.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die
Vorinstanzen verneinen Anspruch auf lesenden Zugriff des Personalrats
Der
BVerwG: Unmittelbarer Zugriff auf Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten nicht erforderlich
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurückgewiesen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 33 K 4424/10.PVB] - Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: 20 A 1500/11.PVB]
Jahrgang: 2015, Seite: 41 ZD 2015, 41
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Dokument-Nr. 17893
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