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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2013
- BVerwG 7 A 15.10 -
Bundesnachrichtendienst muss die Unterlagen über Adolf Eichmann nicht ohne Schwärzungen vorlegen
Behörde darf sich auf gebilligte Geheimhaltungsgründe und fachgesetzliche Versagungsgründe des Fachsenats berufen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage eines Journalisten abgewiesen, ihm alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes über Adolf Eichmann ungeschwärzt zugänglich zu machen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls - ein
Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts erklärt im Zwischenverfahren Nichtvorlage und Schwärzung von Unterlagen für teilweise rechtswidrig
Der nach § 99 Abs. 2 VwGO für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Zwischenverfahren mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az. BVerwG 20 F 1.11) entschieden, dass die Nichtvorlage und Schwärzung von
Ergebnis des Zwischenverfahrens lässt aus Vorliegen fachgesetzlicher Versagensgründe schließen
Dem ist der für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Wird in einem Verfahren, das - wie hier - den Zugang zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden unmittelbar aus dem Grundgesetz ableitbar
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: BverwG 6 A 2.12]) - Bundesnachrichtendienst muss Journalisten Akteneinsicht gewähren
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2007
[Aktenzeichen: BVerwG 6 A 2.07])
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Dokument-Nr. 16157
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