Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.02.2018
- BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 26.16 -
BVerwG: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote zur Luftreinhaltung verhängen
Bei Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben
Das Bundesverwaltungsgericht hat Diesel-Verkehrsverbote ausnahmsweise für zulässig erklärt. Das Gericht wies damit die Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und Stuttgart überwiegend zurück. Allerdings sind bei der Prüfung von Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
VG Düsseldorf hält Fahrverbote für bestimmte Dieselfahrzeuge für rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen auf Klage der Deutschen Umwelthilfe, den
VG Stuttgart fordert Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung von Immissionsgrenzwerten
Das Verwaltungsgericht Stuttgart verpflichtete das Land Baden-Württemberg, den
Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden. Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO2 so kurz wie möglich zu halten.
Zonen- und streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge gemäß Bundesrecht nichtlässig
Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- und streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ("Plakettenregelung") ist der Erlass von
"Plakettenregelung" und StVO zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen nicht ausreichend
Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen Einhaltung der NO-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist. Deshalb bleiben die "Plakettenregelung" sowie die StVO, soweit diese der Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung entgegenstehen, unangewendet, wenn ein Verkehrsverbot für Diesel-Kraftfahrzeuge sich als die einzig geeignete Maßnahme erweist, den Zeitraum einer Nichteinhaltung der NO-Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Stuttgart hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der
Euro-5-Fahrzeuge dürfen nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden
Bei Erlass dieser Maßnahme wird jedoch - wie bei allen in einen
VG Düsseldorf muss Möglichkeit der Begrenzung der von Dieselfahrzeugen prüfen
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Maßnahmen zur Begrenzung der von Dieselfahrzeugen ausgehenden Emissionen nicht ernsthaft in den Blick genommen worden sind. Dies wird der Beklagte nachzuholen haben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass sich Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge als die einzig geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung überschrittener NO-Grenzwerte darstellen, sind diese - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in Betracht zu ziehen.
Erschwerter Vollzug von Verboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung
Die StVO ermöglicht die Beschilderung sowohl zonaler als auch streckenbezogener Verkehrsverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge. Der Vollzug solcher Verbote ist zwar gegenüber einer "Plakettenregelung" deutlich erschwert. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016
[Aktenzeichen: 3 K 7695/15]) - VG Stuttgart: Baden-Württemberg muss mehr gegen die Luftverpestung in Stuttgart tun - Fahrverbot für Dieselautos in Stuttgart möglich
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2017
[Aktenzeichen: 13 K 5412/15])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 25578
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25578
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.