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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2023
BVerwG 7 VR 4.23 -

Kein Baustopp für Rügener LNG-Terminal - Erster Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung-Leitung darf weiter gebaut werden

Planfeststellungs­beschluss geht zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden von einem Fortbestand der Gasversorgungskrise aus

Den Antrag einer Umweltvereinigung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungs­beschluss des Bergamtes Stralsund vom 21. August 2023 für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungs­leitung "Ostsee-Anbindungs-Leitung (OAL) Seeabschnitt Lubmin bis KP 26" anzuordnen, hat das Bundesverwaltungs­gericht in Leipzig abgelehnt.

Das Vorhaben betrifft den ersten seeseitigen Abschnitt der LNG-Anbindungsleitung zwischen dem Hafen von Mukran und Lubmin. Mit dieser sollen zwei im Hafen von Mukran geplante schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheiten (Floating Storage and Regasification Units - FSRUs) an das bestehende Gasfernleitungsnetz angebunden werden.

Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden von einem Fortbestand der Gasversorgungskrise aus

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ihrer Erfolgsaussichten, erweist sich die Klage derzeit als voraussichtlich unbegründet. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht mit Blick auf die kommenden Heizperioden einschließlich der im Winterhalbjahr 2023/2024 von einem Fortbestand der Gasversorgungskrise aus. Nach aktueller Einschätzung der Bundesnetzagentur begründet die notwendige Stabilisierung der Versorgungssicherheit den zusätzlichen Bedarf an LNG-Einspeisemöglichkeiten. Dies vermochte die von dem Antragsteller vorgelegte gutachterliche Stellungnahme nicht zu erschüttern.

Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war deshalb nicht erforderlich. Auch von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Planänderung durfte die Planfeststellungsbehörde absehen, weil die Änderungen das Gesamtkonzept der Planung nicht berührt und die Identität des Vorhabens gewahrt haben. Der planfestgestellte Abschnitt entspricht im Wesentlichen hinsichtlich der beabsichtigten Verlegungsart und der Betriebsweise der Planung, wie sie im ausgelegten ursprünglichen Planentwurf vorgesehen war. Die Ausführungen des Antragstellers vermochten durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit einschlägigen Vorschriften zur Anlagensicherheit sowie zum Natur- und Artenschutzrecht derzeit nicht zu begründen. Auch die Abschnittsbildung ist danach voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass dem Vorhaben im Folgeabschnitt oder der Zulassung der FSRUs im Hafen von Mukran unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Schließlich hat der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich die Belange des Klimaschutzes hinreichend gewürdigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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