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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014
- BVerwG 8 B 66.14 -
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24 Uhr unzulässig
Öffnung von Supermärkten vor Sonn- und Feiertagen bis 24 Uhr verstößt gegen Verfassungsrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.
Der Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Supermarkt-Handelskette, war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin hat daraufhin die gerichtliche Feststellung begehrt, hierzu nicht verpflichtet zu sein.
Klage bereits in den Vorinstanzen erfolglos
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berliner
Umsatzinteresse der Ladeninhaber stellt keinen Grund für Ausnahme von Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24.00 Uhr geöffnet haben
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2011
[Aktenzeichen: VG 35 K 388.09]) - Supermärkte dürfen vor Sonn- und Feiertagen nicht bis 24 Uhr geöffnet haben
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2014
[Aktenzeichen: OVG 1 B 1.12])
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Dokument-Nr. 20360
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