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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2009
- BVerwG 8 C 5.09 -
Rechnungshof darf auch Industrie- und Handelskammern prüfen
Rechnungshofprüfung der Industrie- und Handelskammern bundesrechtlich zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch einen Rechnungshof bundesrechtlich zulässig ist. Die Klage der IHK Schwaben gegen die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof ist in letzter Instanz erfolglos geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der haushaltsrechtliche Grundsatz lückenloser umfassender Finanzkontrolle durch die Rechnungshöfe auch für die Industrie- und Handelskammern gelte. Ausnahmen vom Prüfungsgrundsatz könnten sich nur aus entsprechenden positiven Regelungen oder aus einem "beredten Schweigen" des Gesetzes ergeben, das im Sinne einer gewollten Abweichung vom Prüfungsgrundsatz zu verstehen sei. Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das IHK-Gesetz schließe eine Rechnungshofprüfung der Kammern nicht aus. Soweit es vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Prüfungsermächtigungen für unanwendbar erkläre, hebe es nur die dort geregelte Prüfungspflicht auf und überlasse es dem Landesgesetzgeber, eine
Kein bundesrechtliches Verbot der Prüfung
Nach dieser Entscheidung können die Industrie- und Handelskammern sich, ebenso wie die Handwerkskammern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1995 - BVerwG 1 C 34.92 -), nicht auf ein bundesrechtliches Verbot ihrer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8547
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