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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2020
- BVerwG 8 CN 2.19 -
Regelung der Münchener Taxiordnung über Standplatzpflicht für Taxen unwirksam
Personenbeförderungsgesetz enthält keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Personenbeförderungsgesetz nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein in
Personenbeförderungsgesetz enthält keine Ermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht
Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag statt und erklärte die angegriffene Vorschrift für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Antragsgegnerin zurück. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar unzutreffend angenommen, dass § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung genüge. Auch folge aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2018
[Aktenzeichen: 11 N 17.1693]
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Dokument-Nr. 28341
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