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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.03.2008
- BVerwG 9 A 3.06 -
Bundesverwaltungsgericht genehmigt Weiterbau der A 44
Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) unterliegt in jahrelangem Rechtsstreit gegen das Land Hessen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Naturschutzvereins gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 im Bereich der Stadt Hessisch Lichtenau im Wesentlichen abgewiesen. Mit dem Projekt soll eine Lücke auf der Autobahnverbindung Rhein/Ruhr – Kassel – Dresden geschlossen werden. Nördlich von Hessisch Lichtenau durchschneidet die Trasse der geplanten Autobahn teils in Tunnel-, teils in Tieflage das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) "Lichtenauer Hochland".
Einer ersten Klage des Naturschutzvereins gegen die Planung hatte das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001 wegen unzureichender Berücksichtigung möglicher Planungsalternativen stattgegeben. Aufgrund eines ergänzenden Verfahrens erließ das beklagte Land einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss, mit dem im Interesse des Gebietsschutzes Änderungen des Vorhabens planfestgestellt wurden, ohne von der gewählten Nordtrasse abzurücken.
Im Mittelpunkt des erneuten Klageverfahrens standen die Fragen, ob das modifizierte Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets verträglich ist oder ob es im Falle seiner Unverträglichkeit jedenfalls aufgrund einer sogenannten Abweichungsentscheidung zugelassen werden durfte; letzteres setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und keine zumutbaren Trassenalternativen zur Verfügung stehen. Die erste Frage verneinte das Gericht für die zu den Erhaltungszielen des Gebiets gehörenden Pfeifengraswiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen. Trotz angeordneter Schutzmaßnahmen verblieben vernünftige Zweifel, ob durch die beim Betrieb der Autobahn zu erwartenden Stickstoffbelastungen die Pfeifengraswiesen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Außerdem sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Flachland-Mähwiesen durch dauerhafte Flächeninanspruchnahme dieses Lebensraums und betriebsbedingte Stickstoffeinträge auszugehen. Der gleichfalls dem Gebietsschutz unterfallende Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling werde dagegen durch Verluste und Durchschneidung von Teilen seiner Habitatfläche nicht erheblich beeinträchtigt.
Die wegen der genannten Gebietsbeeinträchtigungen zur Zulassung des Vorhabens erforderliche, von der Planfeststellungsbehörde hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung ließ das Gericht unbeanstandet. Der Beklagte habe die gebotene Abwägung zwischen den für das Vorhaben geltend gemachten Gründen des öffentlichen Interesses und den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes in der mündlichen Verhandlung durch eine weitere Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich einwandfrei nachgeholt. Weder die südlich noch die anderen nördlich von Hessisch Lichtenau in Betracht kommenden Trassenvarianten erschienen dem Senat als zumutbare Alternativen. Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des Europäischen Netzes "Natura 2000", die eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung seien, habe der Planfeststellungsbeschluss in seiner Endfassung im gebotenen Umfang angeordnet. Beanstandet hat das Gericht lediglich eine Regelung zur Bewirtschaftung der betroffenen Wiesen, die mit zusätzlichen Risiken für deren Erhaltung verbunden gewesen wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des BVerwG vom 12.03.2008
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Dokument-Nr. 5738
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