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Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 20.04.2005
- BVerwG 9 A 56.04 -
Klage gegen neue Straßenbahntrassen auf dem Postplatz in Dresden abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen einen Planfeststellungsbeschluss abgewiesen, der die Neutrassierung der Straßenbahngleise auf dem Postplatz in Dresden regelt.
Der in der Altstadt von Dresden in der Nähe des Zwingers gelegene Postplatz und die ihn umgebende Bebauung sollen nach den Plänen der Stadt städtebaulich neu geordnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch ein Planfeststellungsbeschluss ergangen, der – in Ergänzung des maßgeblichen Bebauungsplans – die Verlegung von Straßenbahntrassen vorsieht. Dafür soll u.a. ein Grundstück in Anspruch genommen werden, das früher mit dem stadtbekannten, im Krieg zerstörten Restaurant Stadtwaldschlösschen bebaut war.
Hiergegen wandte sich die Eigentümerin mit ihrer Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Sie rügte insbesondere, dass denkbare Alternativtrassen, bei denen eine Inanspruchnahme des Grundstücks für die Straßenbahngleise (ganz oder überwiegend) vermeidbar gewesen wäre, nicht geprüft worden seien, weil die Straßenbahnplanung sich an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden gesehen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen aus: Das beklagte Regierungspräsidium habe ohne Abwägungsfehler entschieden, dass die Eigentumsbelange der Klägerin gegenüber den für die Verwirklichung des Vorhabens streitenden Belangen zurückstehen müssten. Es habe das in dem Bebauungsplan der Landeshauptstadt Dresden hinreichend verfestigte städtebauliche und verkehrspolitische Konzept über die Neugestaltung des Postplatzes, das in erheblichem Umfang planerisch-gestalterische Elemente aufweist, seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. In dem Bebauungsplan sei seinerseits abwägungsfehlerfrei vorgesehen, dass das Grundstück der Klägerin als Verkehrsfläche dienen und von Bebauung frei gehalten werden solle, um den Platzraum zu vergrößern und um eine Sichtachse zum Wallgraben und zum Zwinger zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage hätten sich andere Trassenvarianten mit einer geringeren Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin nicht als vorzugswürdig aufgedrängt, weil diese Varianten mit dem städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzept nicht vereinbar gewesen wären oder zumindest zu nicht unerheblichen Abstrichen an diesem und zur Belastung eines anderen Grundeigentümers geführt hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/05 des BVerwG vom 20.04.2005
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Dokument-Nr. 456
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