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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2012
BVerwG 9 CN 1.11 und BVerwG 9 CN 2.11 -

Übernachtungssteuer teilweise verfassungswidrig

Bundes­verwaltungs­gericht erklärt Satzung über so genannte Kulturförderabgaben für unwirksam

Gemeinden dürfen Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Revisionsklägerinnen des zugrunde liegenden Falls betreiben Hotels in Trier und Bingen am Rhein. Beide Städte erheben nach ihren Satzungen eine sog. Kulturförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen in ihrem Stadtgebiet. Die Normenkontrollanträge gegen die Satzungen sind bei dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Auf die Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Satzungen für unwirksam erklärt.

Berufliche Übernachtungen dienen Erzielung von Einkommen und unterliegen nicht der Aufwandsbesteuerung

Die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts erfassen Aufwandsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung liegt zwar vor bei entgeltlichen Übernachtungen aus privaten, insbesondere touristischen Gründen. Sie fehlt aber bei entgeltlichen Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind. Solche Übernachtungen dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.

Gericht verweist auf zeitliche Begrenzung der Aufwandsteuer im Vergleich zur Umsatzsteuer

Eine Aufwandsteuer darf darüber hinaus einer bundesgesetzlich geregelten Steuer nicht gleichartig sein. Die Aufwandsteuern für privat veranlasste Übernachtungen sind nach einer Gesamtbewertung nicht als gleichartig mit der Umsatzsteuer anzusehen. Zwar weisen sie Ähnlichkeiten mit der Umsatzsteuer auf, unterscheiden sich jedoch von ihr erheblich: Sie erfassen den Steuergegenstand "Entgelt für Übernachtung" nur in einem Teilbereich (private Übernachtung) und werden nach den hier angegriffenen Satzungen nur zeitlich begrenzt für vier bzw. sieben zusammenhängende Übernachtungstage erhoben, während die Umsatzsteuer alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers betrifft und ohne eine derartige zeitliche Grenze anfällt. Die Satzungen sehen einen Steuerpauschalbetrag vor, während die Umsatzsteuer sich nach einem Hundertsatz vom Übernachtungsentgelt berechnet; zudem wird die Übernachtungssteuer anders als die Umsatzsteuer nur von Erwachsenen erhoben.

Unwirksame Satzungen in Übergangszeit nicht hinnehmbar

Die Satzungen sind gleichwohl nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang unwirksam, weil sie nicht teilbar sind. Es fehlt jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17.05.2011
    [Aktenzeichen: 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408/10.OVG]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 187
JuS 2013, 187
 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 1407
NVwZ 2012, 1407

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Dokument-Nr.: 13785 Dokument-Nr. 13785

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