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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013
- 1 CS 12.2638 -
Denkmalschutzbehörden dürfen Baudenkmäler besichtigen und fotografieren
Bayerisches Denkmalschutzrecht erlaubt Betretungsrecht, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals drigend erforderlich erscheint
Die Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall der sog. Max-Villa am Starnberger See.
Der BayVGH hat damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach die
Betretungsrecht dient zur Überwachung, ob der Eigentümer des Baudenkmals seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt
Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Das sei angesichts des desolaten Eindrucks der seit Jahren unbewohnten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- VG Berlin: Denkmalschutzgesetz vermittelt Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.04.2010
[Aktenzeichen: VG 19 L 24/10]) - Denkmalschutz: Keine Genehmigung zum Abriss von Schlosskapelle
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 2140/08])
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Dokument-Nr. 15042
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