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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011
- 10 BV 10. 2449 -
Bayerischer VGH: Glückspiel in Bayern nur mit bayerischer Erlaubnis zulässig
Sportwettenvermittlung durch Buchmacherfirma in Gibraltar bedarf Erlaubnis durch bayerischen Behörden
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten an eine in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma bereits dann unzulässig, wenn die Firma in Gibraltar eine - gemäß des Glückspielvertrags - benötigte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern nicht vorweisen kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls beantragte bei der Regierung der Oberpfalz eine
Klage gegen Ablehnungsbescheid erfolglos
Die auf erneute Entscheidung gerichtete Klage gegen den Ablehnungsbescheid war vor dem Verwaltungsgericht München erfolglos. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nunmehr zurückgewiesen.
in Gibraltar ansässige Buchmacherfirma benötigt ebenfalls Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im Freistaat Bayern
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf neuerliche Entscheidung habe. Die Firma in Gibraltar – an die der Kläger die Wetten vermitteln wolle – benötige nämlich selbst auch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10]) - VG Aachen: Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Sportwetten verstößt gegen Europarecht
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 17.06.2011
[Aktenzeichen: 6 L 495/10]) - VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO])
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Dokument-Nr. 12419
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