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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2012
- 10 CS 12.767 -
„Dauercampieren“ in der Innenstadt grundsätzlich nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt
Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Zeltlager der iranischen Asylbewerber in Würzburg verboten bleibt. Nach Ansicht des Gerichts ist das „Dauercampieren“ vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Für einen konkreten Versammlungszweck darf jedoch ein zweiter Pavillon aufgestellt werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Iranische Asylbewerber in der Würzburger Innenstadt nach und nach ein
Stadt untersagt Zeltager der Asylbewerber
Die Stadt Würzburg hatte dieses
Konkrete Versammlung darf nicht auf nur einen Pavillon beschränkt werden
Auch beim Bayerische Verwaltungsgerichtshof drang die Gruppe mit ihrem Anliegen, weiterhin ein großes Zelt aufzustellen zu dürfen, nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts ist das „Dauercampieren“ vom Grundrecht der
Pavillon von ca. 9 qm für Gruppe von zehn bis zwanzig Personen nicht ausreichend
Der Gruppe sei ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, ihre Anliegen rund um die Uhr, also auch nachts, vorzubringen und zu diesem Zweck einen weiteren Pavillon als Kundgebungsmittel aufzustellen. Eine darin liegende funktionale Bedeutung für das Versammlungsthema sei jedenfalls nicht auszuschließen. Angesichts einer Gruppe von zehn bis zwanzig Personen sei ein einziger Pavillon von ca. 9 qm nicht ausreichend. Öffentliche Belange, etwa straßen- und wegerechtlicher sowie ordnungsrechtlicher Art, stünden an dem (neuen) Versammlungsort „Unterer Marktplatz“ nicht erkennbar entgegen. Das Zeltverbot gegenüber Sympathisanten war hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13342
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