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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2010
- 10 ZB 09.2932 -
Bei Behinderung eines Lkw trägt Pkw-Fahrer die Abschleppkosten für sein Fahrzeug
Bei verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug muss Lkw-Fahrer kein gefährliches Rangiermanöver zugemutet werden
Ein Pkw-Besitzer, der sein Fahrzeug verbotswidrig an einer Einfahrt abstellt und dadurch einen Lkw an einer gefahrlosen Ausfahrt hindert, muss die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs selbst tragen. Ein Sachverständigengutachten, das klärt, ob eine Ausfahrt problemlos möglich gewesen wäre oder nicht, muss nicht eingeholt werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu
Klägerin verweist auf Lichtbilder, die ihrer Ansicht nach belegen, dass Abschleppen überflüssig war
Ihre dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Regensburg keinen Erfolg. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, das Urteil des Erstgerichts sei falsch. Dass dem Lkw eine Ausfahrt möglich gewesen sei, ergäbe sich schon aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern. Jedenfalls hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage, dass die Ausfahrt für den Sattelzug problemlos möglich gewesen wäre, eingeholt werden müssen.
Gutachten zur Klärung des Sachverhalts nicht erforderlich
Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Anhand der in den Akten befindlichen Lichtbilder sei eindeutig erkennbar, dass ein Ausfahren des Sattelschleppers erhebliche Schwierigkeiten und die Gefahr von Schäden hervorgerufen hätte. Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei daher nicht zu beanstanden. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9373
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