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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2010
- 10 ZB 10.1707 -
Bayerischer VGH: Sicherstellung von Diebesgut rechtmäßig
Polizei darf sichergestellte Gegenstände zum Schutz des wahren Eigentümers einbehalten
Wird die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch der wirkliche Eigentümer ist, durch zahlreiche Indizien erschüttert, muss dieser nachweisen, dass er tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle in Schweinfurt mehrere 30-Liter Kanister mit Diesel, fast 30 Flaschen Alkoholika und diverse Werkzeuge aufgefunden. Sie hat diese Gegenstände sichergestellt, da sie davon ausging, dass es sich dabei um Diebesgut handle.
Kläger verlangen Herausgabe der Gegenstände
Die mehrfach einschlägig vorbestraften Kläger verlangten die Gegenstände mit der Begründung heraus, sie seien die rechtmäßigen
Kläger verstricken sich in Widersprüche
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen, denn die Kläger verstrickten sich sowohl in den vorgelegten Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung in zahlreiche Widersprüche zur Herkunft der Gegenstände.
Berufung nicht zugelassen
Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof ging im Ergebnis davon aus, dass die Kläger nicht
Kläger müsste nachweisen können, dass er rechtmäßiger Eigentümer der Gegenstände ist
Zwar werde nach § 1006 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch deren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 10831
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