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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.06.2011
11 BV 11.332 -

Bayerischer VGH: „Bierbus“ für Stadtrundfahrten in München zulässig

Bierbus verletzt nicht das subjektiv-öffentliche Recht des klagenden Konkurrenten

Die Durchführung so genannter „Hop-on-hop-off“-Stadtrundfahrten in München mit einem „Bierbus“, in dem u.a. an einer integrierten Bar zwanzig verschiedene Biersorten zum Konsum angeboten werden, ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Regierung von Oberbayern im Juni 2008 einem Münchner Verkehrsunternehmer eine Genehmigung für einen Sonderlinienverkehr mit Kraftomnibussen zur Veranstaltung von Stadtrundfahrten mit dem „Bierbus“ erteilt und ihm u.a. eine Haltestelle „Hauptbahnhof Nord“ sowie neben einer „Tagrunde“ auch eine „Nachtrunde“ zugebilligt. Ein anderes Münchner Verkehrsunternehmen, das ebenfalls Stadtrundfahrten anbietet, klagte auf Aufhebung der Genehmigung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte nun im Ergebnis das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Oktober 2009.

Bayerischer VGH: Klage des Konkurrenzunternehmens unzulässig

Anders als das Verwaltungsgericht München hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage bereits für unzulässig. Das Konkurrenzunternehmen habe nicht ausreichend dargelegt, woraus sich sein Klagerecht ergebe. Klage nämlich ein Konkurrent gegen die einem anderen Verkehrsunternehmen erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung, müsse sichergestellt sein, dass er sich darauf berufen könne, durch diese Genehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Im Bereich der „Hop-on-hop-off“-Stadrundfahrten sei das, dem Bundesverfassungsgericht folgend, nur der Fall, wenn der klagende Konkurrent Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge erbringe, indem er im Interesse des Gemeinwohls einen öffentlichen Auftrag zur Personenbeförderung erfülle. Das sei bei der Klägerin (einer GmbH) nicht der Fall, weil sie lediglich Stadtrundfahrten anbiete, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dienten. Auch aus dem im Grundgesetz verankerten so genannten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ könne die Klägerin keine Klagebefugnis herleiten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 12065 Dokument-Nr. 12065

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