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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2010
- 11 CS 09.2446 -
Entziehung der Fahrerlaubnis – Bei 18 Punkten hilft keine verkehrspsychologische Beratung mehr
Vorgesehener "Punkterabatt" kann trotz Beratung nicht gewährt werden
Ein Autofahrer, der Verkehrs-Zuwiderhandlungen begeht, die zu 18 Punkten im Verkehrszentralregister führen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine nach der letzten Verkehrs-Zuwiderhandlung absolvierte verkehrspsychologische Beratung führt dann nicht mehr zu dem sonst vorgesehenen „Rabatt“ von 2 Punkten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer aus dem Großraum Nürnberg bereits 14 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht und war deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde im Dezember 2007 auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen worden.
Fahrerlaubnisbehörde entzieht trotz Vorlage über verkehrspsychologische Beratung den Führerschein
Im Oktober 2008 beging er eine massive
Autofahrer ist der Ansicht, er habe "Punkterabatt" aufgrund der verkehrspsychologischen Beratung
Der Autofahrer machte geltend, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ahndung der
Fahrerlaubnisbehörde beruft sich auf „Tattagsprinzip“
Die Fahrerlaubnisbehörde machte dagegen geltend, der Autofahrer habe mit seiner
"Punkterabatt" nicht gerechtfertigt
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier das „Tattagsprinzip“ bestätigt und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9556
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