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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2009
11 ZB 09.70 -

Fernsehrichter erhält Fahrtenbuchauflage, weil mit seinem Auto ein Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte

Fahrtenbuchauflage für Fernsehrichter rechtens

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die einem aus einer Gerichts-Serie im Fernsehen bekannten Richter auferlegte Verpflichtung, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, rechtens ist. Damit wurde die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg bestätigt.

Mit dem Kraftfahrzeug des Fernsehrichters Alexander Hold war ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß begangen worden. Das von der Radarkamera gefertigte Foto zeigte nicht ihn, sondern eine unbekannte dritte Person. Die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Verstoß begangen worden war, versuchte unter Einschaltung der Polizei, bei dem Fahrzeughalter den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, was jedoch nicht rechtzeitig gelang.

Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage liegen vor

Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Augsburg, hat nun auch der BayVGH befunden, dass die Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchauflage gegeben seien. Die Behörden hätten mit dem ihnen zumutbaren Aufwand versucht, den für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Es gehe nicht zu Lasten der Behörden, dass der Fahrzeughalter wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit über einen längeren Zeitraum nicht persönlich habe befragt werden können, und deshalb nicht mehr rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung der Ordnungswidrigkeit zu deren Aufklärung beigetragen habe. Der BayVGH wies ferner darauf hin, dass dem Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zwar ein Aussageverweigerungsrecht zustehe - er müsse sich nicht selbst belasten. Dieses Aussageverweigerungsrecht verbiete es ihm aber nicht, sich durch Nennung des wahren Täters selbst zu entlasten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7642 Dokument-Nr. 7642

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