Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.05.2010
- 14 B 09.1489 -
Bayerischer VGH zur Kostenübernahme für Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs
Beschränkung der Kostenübernahme auf 12- bis 17-Jährige stellt unzulässigen Leistungsausschluss dar
Auch eine 21 Jahre alte Frau kann die Kosten für die Impfung gegen humane Papillomaviren (Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs) erstattet bekommen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die 21-jährige Klägerin die Impfkosten für die Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs erstattet haben.
Hintergrund:
Mit insgesamt 1.660 Todesfällen pro Jahr (2004) ist Gebärmutterhalskrebs die zehnthäufigste krebsbedingte Todesursache bei Frauen. Mit der Schutzimpfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) besteht die Möglichkeit, das Risiko für eine Gebärmutterhalskrebs-Erkrankung zu verringern. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts, welche für die Empfehlung von Impfungen zuständig ist, hat die
Behörde und Verwaltung lehnen Erstattung der Impfkosten ab
Aus diesem Grund zog auch die 21-jährige Klägerin eine
Von STIKO empfohlenen Impfungen werden von gesetzlichen und privaten Krankenkassen bereits erstattet
Mit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die
Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alterseinschränkung empfohlen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Abstellen allein auf die STIKO-Empfehlung nicht rechtens sei, da das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (für Bayern) die Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alterseinschränkung empfohlen habe. Ein Abstellen auf die engere (wenn auch speziellere und fachliche nähere) STIKO-Empfehlung würde einen neuen und damit unzulässigen Leistungsausschluss darstellen. Die Klägerin erhält daher die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
- Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 Jahren
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2009
[Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG]) - Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008
[Aktenzeichen: 6 K 761/08])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9814
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9814
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.