wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008
6 K 761/08 -

Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig

Nur für Mädchen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Kosten einer Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs (Impfung gegen humane Papillomaviren) beihilfefähig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage einer Beamtin, ihrer 1983 geborenen Tochter Beihilfe für eine solche Impfung zu gewähren, abgewiesen.

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papillomaimpfungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.

Klägerin: Impfung gegen Papillomaviren wird allseits empfohlen

Sie machte geltend: Die Impfung gegen Papillomaviren werde von Ärzten, Krankenversicherern und Medien empfohlen, und es werde dazu öffentlich aufgerufen. Wie sich aus www.forum-impfen.de ergebe, sei die Impfung bei Frauen bis zum Alter von 26 Jahren wirksam. Auch der Frauenarzt ihrer Tochter habe dringend zu dieser Impfung geraten. Da bei ihr, der Klägerin selbst, eine Erkrankung dieser Art. 1985 aufgetreten sei, habe der Frauenarzt ihrer Tochter dringend zu der Impfung geraten. Ihre private Krankenversicherung übernehme den auf sie entfallenden Kostenanteil, weil die Impfung sinnvoll sei. Auch die gesetzlichen Krankenversicherer übernähmen die Impfkosten zu 100 %.

Gericht: Kein Anspruch Beihilfe für die Impfung

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihilfevorschriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig seien, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut eingerichtet sei, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle Impfung gegen humane Papillomaviren nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das Gericht sei aufgrund der hohen Sachkunde der STIKO und aufgrund des sorgfältigen Verfahrens, das zu ihren Empfehlungen führe, von der Richtigkeit der STIKO-Empfehlung überzeugt. Damit falle die Tochter der Klägerin, die bei der Impfung bereits 24 Jahre alt gewesen sei, aber nicht unter den Kreis der Personen, für welche die Impfempfehlung gelte. Im Übrigen weise auch die im Internet veröffentlichten Informationen des Forums Impfen zwar daraufhin, dass die Wirksamkeit des Impfstoffs bei erwachsenen Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren nachgewiesen sei, die Impfung mit drei Dosen solle aber vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein.

Nach allem sei Impfung der Tochter der Klägerin zwar sinnvoll gewesen, und die Klägerin habe verantwortungsvoll gehandelt, als sie ihre Tochter auf ärztliche Empfehlung hin habe impfen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr die entstandenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet werden könnten. Schließlich berufe die Klägerin sich ohne Erfolg darauf, dass sie als Landesbeamtin nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Versicherte. Für die Krankenversicherer würden andere Vorschriften als die Beihilfeverordnung gelten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.04.2008

Aktuelle Urteile aus dem Beihilferecht
Urteile zu den Schlagwörtern: beihilfefähig (nein) | Beihilfeleistung | Impfung | Krebs

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5978 Dokument-Nr. 5978

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5978

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?