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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2010
- 14 ZB 09.1289 -
Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig
Auch die Errichtung am Anbau wirkt sich auf denkmalgeschütztes Gebäude aus
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit hat eine Pfarrkirchenstiftung geklagt, die eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau der
Denkmaleigenschaft durch Anbauten nicht beseitigt
Nach Auffassung des BayVGH bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis zu Recht versagt wurde. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof / ra-online
- Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26.05.2010
[Aktenzeichen: 3 K 84/10.NW]) - Keine Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Scheune
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23.11.2005
[Aktenzeichen: 5 K 1498/05.NW]) - VG Berlin: Errichtung einer Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: VG 16 K 26.10])
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Dokument-Nr. 10438
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