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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.03.2018
- 20 B 17.1378 -
Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen nicht generell unzulässig
Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht erkennbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage mit Epoxidharz sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen.
Im zugrunde liegenden Streitfall war einer Wohnungseigentümergemeinschaft vom Landratsamt (Gesundheitsamt) Würzburg aufgegeben worden, die in ihrer Anlage sanierten Trinkwasserleitungen wieder zu entfernen. Die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen war durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt. Nach Ansicht des Gesundheitsamts entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen.
Vorsorgewerte des Umweltbundesamtes nicht überschritten
In erster Instanz war das Verwaltungsgericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt. Demgegenüber hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 Trinkwasserverordnung (TrinkwV), wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte bzw. Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trinkwasserinstallation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25752
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