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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2011
- 22 CE 11.2174 -
Mobiler Verkaufsstand mit Alkoholausschank in Oktoberfest-Nähe nach Gaststättenrecht vorläufig nicht zulässig
Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspricht Zweckbestimmung der räumlichen Begrenzung des Oktoberfests auf Theresienwiese
Die Landeshauptstadt München ist nicht verpflichtet, eine gaststättenrechtliche Gestattung oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungshof.
Im zugrunde liegenden Fall beabsichtigte der Antragsteller, seinen mobilen Verkaufswagen auf privatem Grund in unmittelbarer Nähe zum
Gaststättenrechtliche Erlaubnis grundsätzlich möglich – Durchsetzung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht gegeben
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gaststättenrechtliche Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Bedingung für eine solche Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen sei das Vorliegen eines so genannten „besonderen Anlasses“. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das
Betrieb des Verkaufswagens ohne Ausschank alkoholischer Getränke zulässig
Dem Antragsteller bleibe es im Übrigen unbenommen, seinen Verkaufswagen unter Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke erlaubnisfrei zu betreiben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 12297
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