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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.11.2011
- 22 CS 11.1992 -
Bayerischer VGH: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch für Bewirtungsflächen im Einkaufszentrum
Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich können nicht als Frei- oder Außenbereich eingestuft werden
Das Rauchverbot nach dem Gesundheitsschutzgesetz umfasst auch Bewirtungsflächen im Durchgangsbereich eines allseits umschlossenen und vollständig überdachten Einkaufszentrums. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine
Bewirtungsfläche ist als „Innenraum“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes anzusehen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat - wie zuvor schon das Verwaltungsgericht - entschieden, dass diese Auflage vorerst beachtet werden muss. Nach Auffassung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Bewirtungsfläche um einen „Innenraum“ im Sinne des Gesundheitsschutzgesetzes mit der Folge, dass auch dort das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Rauchverbot gilt auch für Gaststätte in Einkaufspassage
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2011
[Aktenzeichen: 10 S 2533/09]) - OVG Nordrhein-Westfalen: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2009
[Aktenzeichen: 4 B 512/09, 4 B 657/09]) - Nichtraucherschutz gilt auch für Gaststätten in Einkaufspassagen
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2009
[Aktenzeichen: 11 K 4149/08])
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Dokument-Nr. 12631
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