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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2009
- 4 B 512/09, 4 B 657/09 -
OVG Nordrhein-Westfalen: Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren
"Eigene" Decken und Wände der Gaststätte in Einkaufszentrum für Rauchverbot nicht erforderlich
Das gesetzliche Rauchverbot gilt auch für Gaststättenbetriebe, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in einem Einkaufzentrum in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das
Strengere Maßnahmen in Einkaufszentren aufgrund der längeren Verweildauer von Verbrauchern gerechtfertigt
Zur Begründung des nun verhängten Rauchverbots innerhalb des Einkaufszentrums führte das Gericht aus, dass nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes es allein darauf ankomme, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen
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Dokument-Nr. 8750
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