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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2011
- 7 CE 11.1035 -
Plagiat-Vorwurf: Ausschluss von der Abiturprüfung wegen abgeschriebener Seminararbeit zulässig
Unzulässigkeit des „Abschreibens“ fremder Texte ohne Zitatangaben kann bei Schülern als bekannt vorausgesetzt werden
Ein Schüler, der in einer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet, ohne diese kenntlich zu machen, kann wegen des Vorwurfs des Plagiats von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Seminararbeit einer
Klage auf Zulassung zur Abiturprüfung in allen Instanzen erfolglos
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Zulassung der
Schülerin kann sich nicht darauf berufen, nicht hinreichend über korrekte Zitierweise aufgeklärt worden zu sein
In seinem Beschluss sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Gymnasiastin in ihrer Seminararbeit in erheblichem Umfang fremde Texte verwendet hat, ohne dies kenntlich zu machen. Somit habe sie diese Texte als eigene ausgegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dieses Plagiat als Unterschleif in einem schweren Fall anzusehen. Dieser die gesamte Seminararbeit prägende Unterschleif sei auch nicht durch die Behauptung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- Plagiat an der Universität: Diplomarbeit kann wegen Täuschung mit "nicht ausreichend" bewertet werden
(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 12.08.2010
[Aktenzeichen: 14 A 847/09]) - Täuschungshandlung nicht feststellbar – Ausschluss von Abiturprüfung rechtswidrig
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2010
[Aktenzeichen: 7 K 1873/09])
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Dokument-Nr. 11663
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