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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2010
7 K 1873/09 -

Täuschungshandlung nicht feststellbar – Ausschluss von Abiturprüfung rechtswidrig

Täuschungshandlung darf nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins angenommen werden

Eine Schülerin, deren schriftlichen Prüfungsleistungen im Abitur Übereinstimmung mit den amtlichen Lösungsvorschlägen aufweisen, in erheblichem Umfang jedoch andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet wurden, so dass Parallelen und Wortgleichheiten nur punktuell sind, kann nicht wegen Täuschung von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Eine Täuschungshandlung kann nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins angenommen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall wurden die schriftlichen Prüfungsleistungen im Abitur der Schülerin (Klägerin) im Fach Englisch zunächst von den beiden Korrektorinnen mit jeweils 10 Punkten bewertet. Die Erstkorrektorin hatte der Schulleiterin aber mitgeteilt, dass bei einer der Aufgaben ein Teil der Arbeit auffällig mit den amtlichen Lösungshinweisen übereinstimme; es könne sich nicht um ein zufälliges Ergebnis handeln.

Widerspruch gegen Ausschluss von der Teilnahme an der Abiturprüfung zurückgewiesen

Daraufhin hatte die Schulleiterin die Schülerin von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung ausgeschlossen. Die Schülerin hatte Widerspruch eingelegt und wegen dessen aufschiebender Wirkung an der mündlichen Prüfung teilnehmen können. Den Widerspruch hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe aber im Juli 2009 zurückgewiesen.

Schülerin wehrt sich gegen Täuschungsvorwürfe und beruft sich auf gute Englischkenntnisse aufgrund eines längeren England-Aufenthalts

Mit ihrer Klage hatte die Schülerin geltend gemacht, dass keine Täuschungshandlung vorliege. Die teilweise gegebenen Übereinstimmungen ihrer Arbeit mit den amtlichen Lösungshinweisen ließen sich erklären. Sie habe im Fach Englisch stets gute bis sehr Leistungen erbracht. Ihre besonderen Kenntnisse der englischen Sprache und der englischen Literatur verdanke sie unter anderem einem halbjährigen Aufenthalt in Großbritannien. Auf den Themenbereich der Aufgabe, der zu erwarten gewesen sei, sei sie gut vorbereitet gewesen. Ihre Arbeit unterscheide sich im Übrigen in vielem von Aufbau und Inhalt der amtlichen Lösungshinweise.

Parallelen und Wortgleichheiten mit amtlichen Lösungsvorschlägen nur punktuell vorhanden

Das Verwaltungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass eine Täuschungshandlung der Schülerin vorlag. Es hat deshalb der Klage stattgegeben. Eine Täuschungshandlung lasse sich insbesondere nicht nach der Beweisregel des ersten Anscheins annehmen. Bei einem umfassenden und einzelfallbezogenen Vergleich der Arbeit der Klägerin mit den amtlichen Lösungshinweisen sei ein hoher Grad an Übereinstimmung nicht festzustellen. Die Schülerin habe in erheblichem Umfang andere Oberbegriffe und Formulierungen verwendet. Die verbleibenden Parallelen und Wortgleichheiten seien nur punktuell.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Karlsruhe

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