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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 02.03.2010
8 BV 08.3320 -

Bayerischer VGH: Nach Landesbischof Hans Meiser benannte "Meiserstraße" darf umbenannt werden

Straßennamen dienen nicht dem Schutz der Ehre namensgebender Personen

Ein nach dem ehemaligen evangelischen Landesbischof Hans Meiser benannten Straßenabschnitt in München darf in "Katharina-von-Bora-Straße" umbenannt werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Der Kläger ist ein Enkel des 1956 verstorbenen ehemaligen Landesbischofs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Dr. Hans Meiser, nach dem die Straße benannt worden war. Als in der Öffentlichkeit eine kontrovers geführte Diskussion entstand, ob der verstorbene Landesbischof im Hinblick auf Äußerungen während der Zeit des Nationalsozialismus diese Ehrung verdiene, beschloss der Stadtrat der Landeshauptstadt auf Antrag einiger Fraktionen im Februar 2008, die Straße umzubenennen. Der Vollzug der Umbenennung wurde bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgeschoben. Der Kläger macht geltend, als Enkel des verstorbenen Landesbischofs könne er sich auf das Rechtsinstitut des postmortalen Ehrenschutzes berufen; die Umbenennung stelle eine Herabwürdigung seines Großvaters dar.

Straßenbenennung hat rein ordnungsrechtlichen Charakter

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach seiner Ansicht ist die Klage des Enkels schon nicht zulässig. Die Vorschriften über die Benennung von Straßen im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz hätten rein ordnungsrechtlichen Charakter. Sie dienten nicht dem Schutz der Ehre von namensgebenden Personen, wenn Gemeinden Straßen wieder umbenennen würden. Die Bemerkung in der Sitzungsvorlage der Landeshauptstadt, eine derartige Ehrung erhielten nur verdiente Bürger, nicht jedoch solche, die den Antisemitismus gefördert und gestützt hätten, sei nur bei Gelegenheit der Entscheidung gefallen. Sie habe die Entscheidung des Stadtrats nicht beeinflusst. Im Übrigen stehe den Gemeinden bei der Straßenbenennung ein überaus breites Ermessen zu. Selbst ein Straßenanlieger, der der Kläger nicht sei, könne allenfalls beanspruchen, dass eine Umbenennung nicht willkürlich erfolge. Aus der Stellungnahme von Oberbürgermeister Ude im Stadtrat anlässlich der Umbenennung lasse sich letztendlich entnehmen, dass sich die Stadt der kontroversen Diskussion um die Person des Landesbischofs nicht habe weiter aussetzen wollen. Dies sei nicht willkürlich. Zudem sei es dem Kläger grundsätzlich möglich, gegen Stadträte oder Beamte, die im Zusammenhang mit der Umbenennung ehrverletzende Äußerungen abgegeben hätten, Unterlassungsklagen zu erheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH

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Dokument-Nr.: 9304 Dokument-Nr. 9304

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