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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.11.2011
- 8 ZB 11.1457 -
Bayerischer VGH: Biergartengarnituren auf Freischankfläche im Straßenraum unzulässig
Möblierung mit Sitzbänken erweckt Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung
Eine Freischankflächen im öffentlichen Straßenraum sollte gegenüber der eigentlichen Straßennutzung untergeordnet sein und muss als Teil des Straßenraums erkennbar bleiben. Das Aufstellen von Bänken und Biergartengarnituren darf daher untesagt werden, wenn die Möblierung mit Sitzbänken den Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung erweckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Stadtrat der Landeshauptstadt München am 18. März 2009 als Anhang zu den Sondernutzungsrichtlinien auch eine „Richtlinie für die Gestaltung u. Genehmigung von Freischankflächen“. Darin legte er u.a. fest, dass das Aufstellen von „Bänken und Biergartengarnituren“ nicht zulässig sei.
Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmung und Unzulässigkeit des Aufstellens von Bänken
Der Kläger, dem für 2011 eine Sondernutzungserlaubnis nach den vorgenannten Richtlinien erteilt worden war, wandte sich gegen die darin enthaltene Nebenbestimmung, wonach das Aufstellen von Sitzbänken unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt.
Aufstellen von Sitzgelegenheiten für Freischankflächen im öffentlichen Straßenraum ist unstreitig erlaubnispflichtige Sondernutzung
Unstreitig sei das Aufstellen von Sitzgelegenheiten für Freischankflächen im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige
Freischankflächen im öffentlichen Raum müssen gegenüber eigentlicher Straßennutzung untergeordnet sein
Die Regelung im Streitfall beruhe auf der Annahme, dass Freischankflächen im öffentlichen Raum gegenüber der eigentlichen Straßennutzung untergeordnet sein sollen und als Teil des Straßenraums erkennbar bleiben müssen. Dagegen führe die Möblierung mit Sitzbänken wegen ihres dichten, sperrig wirkenden Erscheinungsbildes und des erhöhten Aufwands ihrer Beseitigung zum Eindruck einer dauerhaften gewerblichen Nutzung. Sie vermittle daher das Bild einer vom Straßenraum abgegrenzten, privaten Nutzfläche.
Behörde muss Einzelfallwürdigung nur in besonders gelagerten atypischen Fällen vornehmen
Die Richtlinien seien so genannte „ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften“. Diese seien am typischen Einzelfall orientiert und binden die Verwaltung beim Vollzug. Nur in besonders gelagerten atypischen Fällen könne und müsse die Behörde eine Einzelfallwürdigung vornehmen. Ein solcher atypischer Sachverhalt sei aber nicht darin zu sehen, dass in früheren Jahren die Sitzbänke geduldet wurden. Die Stadt könne ihre Verwaltungspraxis durch sachgerechte Richtlinien für die Zukunft ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ändern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12776
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