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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2017
- 8 ZB 16.1806, 8 ZB 16.1814 und 8 ZB 16.1819 -
Landeshauptstadt München muss für Verlegung von Stolpersteinen keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilen
Für Verlegung von Stolpersteinen wäre privatrechtliche Gestattung durch Landeshauptstadt München notwendig
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Landeshauptstadt München nicht verpflichtet ist, für den Einbau von Stolpersteinen in öffentliche Verkehrsflächen eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zu erteilen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens möchten als Angehörige mit Stolpersteinen in Gehwegen in München der Opfer des Nationalsozialismus gedenken und begehren zu diesem Zweck die Erteilung einer öffentlich-rechtlichen
Stolpersteine ragen nur im Millimeterbereich aus Gehwegbelag heraus und stellen somit keine Behinderung für Verkehrsteilnehmer dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile abgelehnt. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt die Verlegung von Stolpersteinen in öffentlichen Gehwegen zwar eine über Verkehrszwecke hinausgehende Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz dar. Diese unterliege in den konkreten Fällen jedoch nicht der Erlaubnispflicht nach öffentlichem Recht. Denn aufgrund des bündigen Einbaus ragten die Stolpersteine nur im Millimeterbereich aus dem Gehwegbelag heraus, sodass Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht behindert werden könnten. Damit ergebe sich eine öffentlich-rechtliche Erlaubnispflicht auch nicht aus der städtischen Satzung, die bestimmte Nutzungen des Straßenraums (nur) über der Straßenoberfläche dem öffentlichen Recht unterstelle.
Kein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen
Folglich haben die Kläger keinen Anspruch gegen die Landeshauptstadt München auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2017
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 25289
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